Mittwoch, 19. November 2025

keine Winterreifenpflicht für Motorräder

 

Es gibt keine Winterreifenpflicht für Motorräder

Gibt es eigentlich gesetzliche Vorschriften für Reifen, etwa eine Winterreifenpflicht, wenn Motorräder in der Winzerzeit bewegt werden?
Nicht alle Halterinnen und Halter von motorisierten Zweirädern können diese Frage sicher mit „Nein“ beantworten, zumal sich diesbezügliche Regelungen in den letzten Jahren mehrfach geändert hatten.

Fakt ist: Die früher einmal geltende Winterreifenpflicht für Motorrad, Roller und Co ist schon lange vom Tisch. Genauer gesagt macht der Gesetzgeber keine Vorgaben mehr, wie ein Motorrad oder Roller bei winterlichen Bedingungen bereift sein muss. Vielmehr führt die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften einspurige Kraftfahrzeuge (vom Leichtmofa bis zum Motorrad) unter den Ausnahmen von der Winterreifenpflicht.

Wer ungeachtet der Wetterlage mit dem Einspurfahrzeug losfährt, der sollte bei winterlichen Fahrbahnbedingungen (Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, Glatteis) allerdings beachten, dass dann laut Gesetz nur unvermeidliche Fahrten (und nur bei Fehlen einer Verkehrsmittelalternative) erlaubt sind, und die auch nur mit höchstens 50 km/h (§2 Abs. 3a StVO).

Übrigens: Auch für Pkw gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Laut Straßenverkehrsordnung gilt für sie (wie auch für Quads) nur eine situative Pflicht. Das bedeutet, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen nur mit Winterreifen (oder Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen) fahren darf.

Montag, 3. November 2025

Winterreifenpflicht

Ab dem 01.10.2024 tritt eine Regelung in Kraft, die besagt, dass die M+S-Kennzeichnung allein nicht mehr ausreichend ist. Winterreifen müssen zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Eine wichtige Ausnahme: Mopeds, Roller* und Motorräder* sind von dieser Regelung ausgenommen.


Laut § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgestattet sind, die den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Für Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gilt, dass mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgestattet sein müssen.

Winterreifen sind gemäß § 36 StVZO Reifen, die das Alpine-Symbol tragen, das verbindliche Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen bei winterlichen Straßenbedingungen definiert.


Von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind:


  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • einspurige Kraftfahrzeuge (wie Motorräder)
  • Stapler gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen, wenn keine passenden Winterreifen verfügbar sind
  • Spezialfahrzeuge, für die keine geeigneten Winterreifen vorhanden sind


Für diese Fahrzeuge gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, was bedeutet, dass vor Fahrtantritt geprüft werden muss, ob die Fahrt notwendig ist. Zudem sind während der Fahrt besondere Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.


*Zweispurige Fahrzeuge sind solche, bei denen der Abstand zwischen den Aufstandsflächen der Reifen größer als 465 mm ist. Diese Fahrzeuge müssen derzeit mit M+S-Reifen (Alpine-Symbol) ausgestattet sein. Dazu zählen unter anderem Can-Am Spyder, Piaggio Ape und andere dreirädrige Fahrzeuge.